Aufenthaltsgestattung

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اوسمهالیز 25.09.2025

Was muss ich beachten?

Sobald Sie sich als Asylsuchende*r registriert haben, bekommen Sie einen Ankunftsnachweis. Wenn Sie dann offiziell Ihren Asylantrag gestellt haben, bekommen Sie eine Aufenthaltsgestattung. Diese Aufenthaltsgestattung gilt bis Ihr Asylverfahren beendet ist. Solange Sie noch einen Ankunftsnachweis oder eine Aufenthaltsgestattung haben, gibt es viele Regeln, die Sie beachten müssen. Und es gibt viele Einschränkungen für Sie. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie während Ihres Asylverfahrens haben.

Asylbewerberleistungen

Was sind Asylbewerberleistungen?

Asylbewerber*innen können finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen. Diese Hilfen heißen Asylbewerberleistungen. Sie erhalten diese Leistungen, solange Ihr Asylverfahren läuft. In einigen Fällen auch darüber hinaus. 

Ein Teil von Asylbewerberleistungen heißt Grundleistungen. Dazu gehören Leistungen wie Essen und Trinken, Unterkunft und Heizung, Kleidung und Schuhe, Hygieneartikel und Hausrat. Darüber hinaus ist ein sogenanntes „Taschengeld“ auch Teil der Grundleistungen, mit dem Sie z. B. eine SIM-Karte, ein Busticket oder andere kleine Dinge kaufen können. Je nachdem wo Sie wohnen, werden diese Grundleistungen entweder direkt in Form von Sachleistungen, als Geldbetrag oder (inzwischen üblich) über eine Bezahlkarte bereitgestellt.

Wie viel Grundleistungen Ihnen zustehen, hängt unter anderem von Ihrem Alter und davon ab, ob Sie verheiratet sind und / oder Kinder haben. Sie bekommen einen Bescheid vom Sozialamt, auf dem steht, wie viel Sie erhalten. Wenn Sie diesen Bescheid nicht bekommen, fragen Sie Ihre Sachbearbeiter*innen im Sozialamt danach. Außerdem kann eine Beratungsstelle Ihnen sagen, ob dieser Bescheid richtig ist. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf den Webseiten von BAMF NAVI, MBE und JMD.

Wichtig: Schutzsuchende, die Anspruch auf Asylbewerberleistungen haben, können nach 36 Monaten Aufenthalt in Deutschland sogenannte Analogleistungen bekommen. Diese sind so hoch wie die Sozialhilfe. Sie können also höhere Leistungen erhalten.

Beachten Sie: Menschen, deren Asylantrag als sogenannter “Dublin-Fall” abgelehnt und deren Abschiebung in ein anderes EU-Land angeordnet wurde, sollen laut Gesetz keine Leistungen bekommen. Das ist rechtlich umstritten. Sozialgerichte in Deutschland haben bereits die Streichung der Leistungen für Personen gestoppt, die einen Eilantrag gestellt haben. Es ist ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Mehr zum Thema „Dublin-Fall“ erhalten Sie unter „Dublin-Verfahren”.

Essen, Unterkunft, Kleidung etc. („notwendiger Bedarf“)

In den Erstaufnahmeeinrichtungen bekommen Sie Leistungen wie Essen, Trinken, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Hausrat in der Regel direkt vor Ort.

Wenn Sie außerhalb einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, zum Beispiel in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer Wohnung, können diese Leistungen entweder als Sachleistungen, als Geldbetrag, als Gutscheine oder über eine Bezahlkarte ausgegeben werden. Die zuständige Behörde entscheidet für jede Person – abhängig unter anderem von der Wohnsituation –, in welcher Form Sie diese Leistungen erhalten. Das kann je nach Bundesland und Region unterschiedlich sein. Wenn Sie in einer Wohnung leben, kann es manchmal sein, dass die Behörde die Unterkunfts- und Heizkosten direkt an die Vermieter*innen zahlt.

Beachten Sie: Wenn Sie arbeiten, wird Ihr Einkommen angerechnet. Das kann dazu führen, dass Sie keine Asylbewerberleistungen erhalten und Ihre Miete - auch in der Gemeinschaftsunterkunft - selbst zahlen müssen.

Das sogenannte „Taschengeld” („notwendiger persönlicher Bedarf“)

Mit dem sogenannten „Taschengeld” können sich geflüchtete Personen Dinge für ihre persönlichen Bedürfnisse im Alltag besorgen. Das „Taschengeld” kann in bar ausgezahlt werden. Inzwischen ist es aber üblich,  dass das Taschengeld über eine Bezahlkarte bereitgestellt wird.

Wenn Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft wohnen, kann es sein, dass Sie einen Teil dieses Taschengeldes als Sachleistungen und nur einen Teil in bar oder über die Bezahlkarte bekommen.

Bezahlkarte

Seit Mai 2024 wird die Bezahlkarte in Deutschland eingeführt. Mit der Bezahlkarte erhalten Asylbewerber*innen Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bargeldlos. Die Behörden haben damit die Möglichkeit, die bisherige Auszahlung von Geldleistungen in bar oder per Überweisung durch die Bezahlkarte zu ersetzen.

Die Karte funktioniert ähnlich wie eine Bankkarte und ist mit Chip und PIN ausgestattet. Sie bietet den gleichen Sicherheitsstandard wie andere Bankkarten und die Daten auf der Karte sind streng geschützt. Die Karte wird von den Kommunen in Zusammenarbeit mit Banken und Zahlungsdienstleistern ausgegeben und funktioniert ohne Bankkonto.


Ein Teil der monatlichen Grundleistungen wird auf diese Bezahlkarte gebucht.  Ob und wie viel Geld über die Bezahlkarte, in bar oder per Überweisung ausgezahlt wird, entscheidet jedes Bundesland selbst. Mit der Bezahlkarte können geflüchtete Personen jeden Monat einen festen Betrag abheben und in bestimmten Geschäften bezahlen. In den meisten Bundesländern kann man bis zu 50 Euro Bargeld pro Person und Monat abheben. Welche Regeln für die Nutzung der Bezahlkarte gelten, zum Beispiel ob man damit online einkaufen oder überweisen kann, unterscheidet sich je nach Bundesland.

Das sind die wichtigsten Punkte zur Nutzung der Bezahlkarte:

  • Nicht jedes Geschäft akzeptiert sie
  • keine Überweisungen ins Ausland möglich
  • Überweisung in Deutschland eingeschränkt - was z. B. das Abschließen von Verträgen oder das Bezahlen der Stromrechnung erschwert
  • Bargeld abheben stark eingeschränkt
  • Online-Einkäufe stark eingeschränkt

In allen Bundesländern außer Berlin ist die Bezahlkarte bereits gestartet. In Berlin soll sie Anfang 2026 eingeführt werden. In einigen Bundesländern haben Kommunen die Möglichkeit, die Einführung der Bezahlkarte abzulehnen. In anderen muss die Karte im ganzen Bundesland eingeführt werden. (Stand: September 2025) 

Kritik an der Bezahlkarte gibt es u. a. von Pro Asyl, der Gesellschaft für Freiheitsrechte und dem DeZIM-Institut. Die Karte hindere “Integration und Teilhabe” und die Kosten für die Bundesländer sei hoch. 

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung unterscheidet sich je nach Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland. Asylbewerber*innen, die weniger als 36 Monate in Deutschland sind, erhalten nur eine Notfallbehandlung. Asylbewerber*innen, die länger als 36 Monate in Deutschland sind,  können reguläre Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung bekommen. Mehr dazu erfahren Sie unter „Gesundheitsversorgung für Geflüchtete

Rechte und Pflichten mit Aufenthaltsgestattung

Arbeit

Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung bzw. einen Ankunftsnachweis haben, ist Ihr Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt. Eine selbständige Tätigkeit ist generell nicht erlaubt. Für eine Arbeit als Beschäftigte*r müssen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragen, bevor Sie anfangen zu arbeiten.

Asylbewerber*innen dürfen arbeiten:

  • nach 3 Monaten Ihres Aufenthaltes in Deutschland, wenn Sie nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen.
     
  • nach 6 Monaten, nachdem Sie Ihren Asylantrag gestellt haben, auch wenn Sie weiter in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Dafür müssen Sie alle der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    • Ihr Asylverfahren ist nicht innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung „unanfechtbar“ abgeschlossen. Mehr zum Asylverfahren und Asylantrag erfahren Sie unter Asylverfahren.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat Ihrer Arbeitsaufnahme zugestimmt oder eine Zustimmung ist nach § 32 der Beschäftigungsverordnung nicht nötig.
    • Sie kommen nicht aus einem sogenannten “sicheren” Herkunftsstaat. Mehr zu “sicheren” Herkunftsstaaten erfahren Sie bei handbookgermany.de.
    • Ihr Asylantrag wurde nicht als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt.
    • Ihr Asylantrag wurde als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt, aber ein Gericht hat im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung angeordnet. Das bedeutet, die Entscheidung der Behörde gilt nicht und Sie erhalten wieder eine Aufenthaltsgestattung, solange das Gericht nicht endgültig über die Klage entschieden hat. Eine Ablehnung als “offensichtlich unbegründet” gibt es, wenn Sie z. B. aus einem sogenannten “sicheren Herkunftsstaat” kommen. Mehr dazu erfahren Sie unter “Asylverfahren”. Als „unzulässig“ wird der Asylantrag abgelehnt, zum Beispiel bei den sogenannten „Dublin-Fällen". Mehr dazu erfahren Sie unter „Dublin-Verfahren“.
       
  • nach 18 Monaten Ihres Aufenthaltes in Deutschland, auch wenn Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Sie suchen sich eine Arbeitsstelle und müssen mit dem Arbeitsangebot zur Ausländerbehörde gehen. Dann können Sie eine Arbeitserlaubnis für dieses konkrete Arbeitsangebot beantragen.
     

Wenn Sie eine Duldung haben, finden Sie weitere Informationen zur Arbeitserlaubnis unter handbookgermany.de.

Wichtig: Ihre Arbeitserlaubnis gilt für eine ganz bestimmte Arbeitsstelle. Ihr*e zukünftige*r Arbeitgeber*in muss bei der Ausländerbehörde ein Formular über die Bedingungen der Arbeitsstelle einreichen. Sie selbst müssen den "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung" ausfüllen und abgeben. Die Ausländerbehörde sollte Ihnen innerhalb von zwei Wochen antworten. Wenn Sie keine Antwort oder eine Absage bekommen, können Sie sich an eine Beratungsstelle wenden. Wenn Sie bereits mehrfach bei der Ausländerbehörde nachgefragt haben und keine Antwort erhalten und das Arbeitsangebot sonst verloren geht, können Sie auch einen Eilantrag durch eine*n Anwält*in beim Verwaltungsgericht stellen.

Studium & Ausbildung

Sie dürfen studieren. Mehr zu den Voraussetzungen gibt es bei handbookgermany.de. Sie dürfen auch eine schulische Ausbildung beginnen. 

Für eine betriebliche Ausbildung brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis. Um die Arbeitserlaubnis zu bekommen, müssen Sie zunächst einen Ausbildungsplatz suchen und für diesen konkreten Ausbildungsplatz eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Dabei gelten dieselben Fristen und Voraussetzungen wie bei der Arbeitserlaubnis für eine Arbeitsstelle. Mehr zur Arbeitserlaubnis für Asylbewerber*innen finden Sie oben im Abschnitt „Arbeit“. Für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten benötigen Sie keine Erlaubnis der Arbeitsagentur.

Auf handbookgermany.de finden Sie allgemeine Informationen zur schulischen Ausbildung und zur dualen Ausbildung.

Auch für ein Praktikum benötigen Asylbewerber*innen in der Regel die Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde. Wenn das Praktikum ohne Bezahlung durchgeführt wird, gilt es nicht als Erwerbstätigkeit und Sie brauchen keine Zustimmung der Ausländerbehörde. Allgemeine Informationen zum Thema Praktikum finden Sie auf handbookgermany.de.

Kita & Schule

Kita

Grundsätzlich hat jedes Kind in Deutschland Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung (z.B. Krippe, Kita, Hort) oder einer Kindertagespflege (z.B. Tagesmütter, Tagesväter).

Obwohl diese Ansprüche eigentlich für alle Kinder in Deutschland gelten sollen, gibt es Einschränkungen:

  • Kinder ohne Dokumente können einen Platz bekommen, haben aber keinen Anspruch darauf.
  • Kinder mit Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens können in vielen Bundesländern erst dann Kindertagesbetreuung bekommen, wenn sie nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Die Zeit, in der minderjährige Kinder und ihre Eltern in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, beträgt maximal sechs Monate. Mehr zu dieser Wohnpflicht in Erstaufnahmeeinrichtungen finden Sie im Abschnitt „Zuweisung & Wohnen“.

Wenn Sie Fragen zur Betreuung Ihres Kindes oder zu Kitaplätzen haben, können Sie eine Beratungsstelle um Rat fragen. Mehr zum Thema Kita erfahren Sieauf handbookgermany.de.

 

Schule

Deutschland gibt es die Schulpflicht in der Regel für Kinder ab 6 Jahren. Wann Kinder schulpflichtig werden und ob sie auch früher eingeschult werden können, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Schulpflicht gilt auch für geflüchtete Kinder sowie Kinder mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung.

Die Bundesländer haben verschiedene Regelungen, ab welchem Zeitpunkt ein geflüchtetes Kind in die Schule gehen muss. Die Regelungen für Ihr Bundesland können Sie auf handbookgermany.de nachlesen. Dort können Sie ganz unten Ihr Bundesland auswählen und den Abschnitt „Wann müssen geflüchtete Kinder eine Schule besuchen?“ lesen. Oder Sie fragen bei einer Beratungsstelle um Rat.

Integrationskurs

Im Integrationskurs lernen Sie Deutsch und bekommen Informationen über das Leben, die Rechte, Geschichte und die Gesellschaft in Deutschland. Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs und wird mit einer Deutschprüfung sowie dem Test “Leben in Deutschland” abgeschlossen. 

Wenn Sie sich noch im Asylverfahren befinden und eine Aufenthaltsgestattung haben, können Sie zu einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn noch freie Plätze vorhanden sind. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen. Ob Sie an einem Integrationskurs teilnehmen müssen, sagt Ihnen das BAMF.  Der Kurs ist kostenlos. Allgemeine Infos finden Sie auf handbookgermany.de

Zuweisung & Wohnen

Bei Ihrer Registrierung wird bestimmt, in welcher Stadt Sie wohnen werden. Über Ihren Wohnort entscheiden nicht die Mitarbeiter*innen der Behörde, sondern ein Computersystem, das weiß, wo es noch freie Plätze in Erstaufnahmeeinrichtungen gibt und welche Stadt für Personen aus Ihrem Heimatland zuständig ist. Gegen diese Entscheidung können Sie in der Regel nichts machen. Wenn es einen sehr guten Grund gibt, warum Sie in einer bestimmten Stadt wohnen müssen (z.B. weil Ihr*e pflegebedürftige*r Angehörige*r dort lebt), können Sie Rat bei einer Beratungsstelle finden.

 

Wohnpflicht in Erstaufnahmeeinrichtung

In den ersten Wochen oder Monaten müssen Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung (“Camp”) wohnen. Das ist eine Unterkunft für Geflüchtete, die neu in Deutschland angekommen sind. Nach spätestens 18 Monaten werden Sie in der Regel in eine andere Unterkunft (“Heim”) geschickt. Wie lange Sie in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, unterscheidet sich je nach Situation. Hier ein paar Beispiele:

  • Erwachsene Personen ohne Kinder: maximal 18 Monate
  • minderjährige Kinder und ihre Eltern: maximal 6 Monate
  • Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“: bis zur Entscheidung des BAMF oder zur Ausreise, auch länger als 18 Monate (für minderjährige Kinder und ihre Eltern maximal 6 Monate)

Diese Frist kann nur in Ausnahmefällen unter konkreten Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht verlängert werden. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, können Sie die Fristverlängerung von einer Beratungsstelle oder Anwält*in überprüfen lassen.

 

Nach der Erstaufnahmeeinrichtung

Nach der Erstaufnahmeeinrichtung werden Sie in eine andere Unterkunft verlegt – in ein anderes “Heim” (Gemeinschaftsunterkunft) oder eine Wohnung. Diese Unterkunft kann auch in einer anderen Stadt in der Nähe sein. Es ist sehr schwierig, gegen diese Entscheidung etwas zu machen. Wenn es einen sehr guten Grund gibt, warum Sie in einer bestimmten Stadt wohnen müssen (z. B. weil ein*e pflegebedürftige*r Angehörige*r dort lebt), können Sie Rat bei einer Beratungsstelle finden. Allgemeine Informationen zu Gemeinschaftsunterkünften gibt es bei handbookgermany.de

 

Umzug in eine Wohnung

In manchen Bundesländern dürfen Asylbewerber*innen die Unterkunft unter bestimmten Voraussetzungen verlassen und eine eigene Wohnung suchen. Ob Ihr Bundesland Ihnen den Umzug in eine eigene Wohnung erlaubt, können Sie bei einer Beratungsstelle fragen. Die Wohnungssuche ist aber sehr schwierig. Mehr dazu erfahren Sie auf handbookgermany.de. Wenn Sie während des Asylverfahrens umziehen, müssen Sie der Ausländerbehörde oder dem BAMF Ihre neue Adresse mitteilen. Dafür können Sie dieses Muster nutzen.

Reisen

In den ersten drei Monaten und solange Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, dürfen Sie auch innerhalb Deutschlands nicht reisen. Das bedeutet, dass Sie Ihr Gebiet (in der Regel die Stadt oder der Landkreis), in dem Sie untergebracht sind, nicht verlassen dürfen. Diese Regelung nennt man „Residenzpflicht“. Wenn Sie Ihre Stadt wegen eines wichtigen Termins verlassen müssen, müssen Sie dafür eine Erlaubnis haben. Diese Erlaubnis können Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. Nur wenn Sie Termine bei Behörden oder bei einem Gericht haben, brauchen Sie keine Erlaubnis. Hier müssen Sie nur der Ausländerbehörde und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Voraus schriftlich Bescheid geben. Wenn Sie ohne Erlaubnis Ihre Stadt verlassen, müssen Sie unter Umständen ein Bußgeld bezahlen. Wenn öfter festgestellt wird, dass Sie keine Erlaubnis haben, können Sie eine Geld- oder Gefängnisstrafe bekommen. Eine Geld- oder Gefängnisstrafe kann für Ihr späteres Aufenthaltsrecht zu einem Problem werden.

Sie dürfen während Ihres Asylverfahrens nicht ins Ausland reisen. Besonders mit einer Reise in Ihr Herkunftsland riskieren Sie, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird.

Eine Ausnahme bei Auslandsreisen kann für Schüler*innen bei Klassenfahrten einer Schule oder Berufsschule gemacht werden. Fragen Sie vor der Klassenfahrt bei der Behörde oder einer Beratungsstelle nach, ob das möglich ist. Eine Beratungsstelle finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Wenn Sie 27 Jahre alt oder jünger sind, helfen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Jugendmigrationsdienstes. Sind Sie über 27 Jahre, unterstützen Sie die Mitarbeiter*innen der Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte. Die Mitarbeiter*innen sprechen oft viele Sprachen.

Was gilt für Personen aus “sicheren Herkunftsländern”?

Personen aus „sicheren Herkunftsländern”

  • müssen in der Regel bis zum Ende ihres Asylverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung oder in speziellen Unterkünften wohnen. Sie dürfen nicht umziehen.
  • dürfen in der Regel nicht arbeiten.
  • dürfen nicht bzw. nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde innerhalb von Deutschland reisen.
  • haben in der Regel keinen Zugang zu Integrationskursen.

Die deutsche Bundesregierung stuft bestimmte Länder als sogenannte “sichere Herkunftsländer” ein. Das bedeutet, dass sie für Menschen aus diesen Ländern keine Gefahr sieht und ihre Asylanträge im Schnellverfahren sehr oft abgelehnt werden. Weitere Informationen gibt es unter “Asylantrag abgelehnt”. Zurzeit sind “sichere” Herkunftsländer: Alle Mitgliedsstaaten der EU, Albanien, Bosnien & Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Senegal und Serbien (Stand: Januar 2024).

Wo finde ich Beratung und Unterstützung?

In Unterkünften werden in der Regel kostenlose “Asylverfahrensberatungen” angeboten. Sie können die Mitarbeiter*innen in Ihrer Unterkunft danach fragen.

Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie mit dem BAMF-Navi. Geben Sie dafür die Postleitzahl oder den Namen Ihres Wohnortes ein und wählen Sie die Art der Beratungsstelle. 

Wenn Sie 27 Jahren alt oder jünger sind, helfen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Jugendmigrationsdienstes (JMD). Sind Sie älter als 27 Jahre, unterstützen die Mitarbeiter*innen der Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE) Sie und Ihre Kinder. Die Mitarbeiter*innen sprechen oft viele Sprachen.

Sie können auch auf proasyl.de nach einer Beratungsstelle in Ihrem Bundesland suchen. Außerdem bietet Pro Asyl eine Einzelfallberatung über E-Mail auf Deutsch und Englisch an. Darüber hinaus kann ein Flüchtlingsrat Ihnen Unterstützung bieten. Den für Sie zuständigen Flüchtlingsrat finden Sie auf fluechtlingsrat.de.

Wie Sie nach einem*einer Anwältin suchen können, erfahren Sie auf der Seite der Life Initiative.

Wichtig

Es ist entscheidend, dass Sie Ihren Briefkasten regelmäßig kontrollieren oder in Ihrer Unterkunft nach Ihrer Post fragen. Und wenn Sie während des Asylverfahrens umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse sofort der Ausländerbehörde und dem BAMF mitteilen. Sonst landet wichtige Post – etwa der Termin zur Anhörung oder der Asylbescheid – an der alten Adresse. Das BAMF muss Ihnen nicht noch einmal einen Brief schicken. Folgen: Sie verpassen Fristen oder Termine. Das kann u. a. dazu führen, dass Ihr Asylverfahren eingestellt wird oder Sie nicht mehr gegen Ihren Asylbescheid klagen können.

Mit diesem Muster können Sie dem BAMF Ihre neue Adresse mitteilen, wenn Sie während Ihres Asylverfahrens umziehen.