Asylverfahren

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Aktualisiert 22.09.2025

Wie kann ich Asyl beantragen?

Jede Person, die nach Deutschland flüchtet und Asyl sucht, muss ein Asylgesuch äußern und sich als Asylsuchende*r registrieren. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel „Registrierung als Asylsuchende*r“.

Nachdem Sie Ihr Asylgesuch gestellt haben und registriert sind, kann das Asylverfahren beginnen. Im Asylverfahren wird entschieden, ob eine Person in Deutschland Asyl bekommt oder nicht. Wie das Asylverfahren abläuft, ist im Asylgesetz geregelt. Das Asylverfahren besteht aus verschiedenen Schritten: 

1. Asylantrag
2. Dublin-Prüfung
3. Anhörung (Interview)
4. Entscheidung


Beachten Sie: Während des Asylverfahrens wird Ihre Identität überprüft. Wenn Sie keinen Pass vorlegen können, kann das BAMF zur Identitätsklärung Ihre Handydaten auslesen und Ihr Foto mit Bildern im Internet abgleichen. Das ist jedoch nur rechtens, wenn es keine mildere Möglichkeit gibt, Ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu klären.

Gut zu wissen: In Erstaufnahmeeinrichtungen wird in der Regel eine kostenlose Asylverfahrensberatung angeboten. Die Beratung unterstützt Sie, das Asylverfahren besser zu verstehen und sich darauf vorzubereiten. Sie können die Sozialarbeiter*innen in Ihrer Unterkunft danach fragen.

NEU: Die EU strebt ein einheitliches Asylsystem an, das weitere Verschärfungen der Asylregeln vorsieht. Das wird auch zu Änderungen im Asylverfahren führen. Deutschland muss die Regeln bis Juni 2026 umsetzen. Wie genau die Regelungen im Einzelnen umgesetzt werden, ist noch nicht absehbar; daher können wir hierzu noch keine genauen Informationen geben. Alle hier aufgeführten Informationen entsprechen den aktuellen Gesetzen und Regelungen.

Wie läuft das Asylverfahren ab?

1. Asylantrag

Nach der Registrierung als Asylsuchende*r kann das Asylverfahren beginnen. Der erste Schritt im Asylverfahren ist der Asylantrag. Den Asylantrag stellen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dafür erhalten Sie einen Termin. Entweder per Post oder schon bei der Registrierung.

Bei diesem Termin wird ein*e Dolmetscher*in dabei sein. Sie werden nach Ihrer Identität, Ihrem Herkunftsland, Ihrer Stadt, Ihrer Familie, Ihrer Schule oder Ihrem Beruf, Ihrer Religion und nach Ihrem Reiseweg gefragt. Falls Sie Dokumente aus Ihrer Heimat haben, können Sie sie hier zeigen. Normalerweise behält das BAMF diese Dokumente bis zum Ende Ihres Asylverfahrens. Der Grund für Ihre Flucht ist hier noch nicht wichtig. Darüber werden Sie erst später - bei der Anhörung (Interview) - befragt. Falls diese Daten noch fehlen, Es wird ein Foto von Ihnen gemacht und es werden Fingerabdrücke von Ihnen genommen. Die Mitarbeiter*innen des BAMF erklären Ihnen außerdem Ihre Rechte und Pflichten während des Asylverfahrens. Wenn Sie etwas nicht verstehen, haben Sie das Recht, immer nachzufragen.

Wenn Sie sexualisierte Gewalt erfahren haben oder Ihre Verfolgung aufgrund Ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität stattfand, haben Sie das Recht nach einem*einer speziellen Anhörer*in zu fragen, der*die sich mit diesen Themen auskennt ("Sonderanhörer*in für geschlechtsspezifische Gewalt"). Sie können auch sagen, dass Sie bei der Anhörung nur mit einer Frau oder nur mit einem Mann sprechen möchten. Sie können auch mitteilen, welches Geschlecht die Dolmetscher*innen bei Ihrer Anhörung haben und welche Sprache sie sprechen sollen. 

Nach dem Gespräch, bekommen Sie eine sogenannte „Aufenthaltsgestattung“. Dieses Papier ist dem Ankunftsnachweis ähnlich, den Sie nach der Registrierung bekommen haben. Die Aufenthaltsgestattung zeigt allen Behörden, dass Sie sich während Ihres Asylverfahrens in Deutschland aufhalten dürfen. Tragen Sie Ihre Aufenthaltsgestattung immer bei sich. Welche Rechte und Pflichten Sie mit einer Aufenthaltsgestattung haben, erfahren Sie auf der Seite “Aufenthaltsgestattung”.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie in einem Krankenhaus oder in einem Gefängnis sind oder wenn Sie noch minderjährig und allein in Deutschland sind, können Sie Ihren Asylantrag auch schriftlich stellen. Sozialarbeiter*innen Ihrer Unterkunft und Beratungsstellen bieten Rat. Eine Beratungsstelle finden Sie auf der Website von Pro Asyl.

Auch wenn Sie Ihren Asylantrag persönlich stellen, ist es oft sinnvoll, vorher mit einer Beratungsstelle zu sprechen.

2. Dublin-Prüfung

Nachdem Sie Ihren Asylantrag gestellt haben, prüft das BAMF, ob Ihr Asylverfahren in Deutschland stattfinden kann oder ob Sie Ihren Asylantrag in einem anderen europäischen Land oder Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz stellen müssen oder schon gestellt haben. Falls Sie z. B. Fingerabdrücke in einem anderen europäischen Land abgegeben haben oder wenn Sie dort Asyl bekommen haben, ist das Land für Sie zuständig. Es kann dazu führen, dass Deutschland Sie in dieses Land zurückschicken wird. Das ist die Dublin-III-Verordnung. Hierzu haben Sie ein persönliches Gespräch mit dem BAMF, bei dem Sie über die Folgen der Dublin-Prüfung aufgeklärt werden. Außerdem fragt das BAMF Sie, ob es Gründe gibt, weshalb Sie nicht zurück in das andere europäische Land können. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Dublin-Verfahren“.

3. Anhörung (Interview)

Wenn Deutschland für Ihr Asylverfahren zuständig ist, bekommen Sie eine Einladung zur Anhörung. Es kann aber auch sein, dass Sie, bevor die Dublin-Prüfung abgeschlossen ist, bereits zum Interview eingeladen werden.

Die Anhörung (das Interview) ist der wichtigste Teil des Asylverfahrens. Auf diese Einladung muss man oft viele Monate, manchmal sogar länger als ein Jahr warten. Dementsprechend wichtig ist es, den Termin wahrzunehmen. Wenn Sie an dem Tag krank sind, müssen Sie das dem BAMF sofort schriftlich melden und ein ärztliches Attest beifügen. Andere wichtige Gründe müssen Sie auch mit einem Nachweis belegen. 

Auf Basis der persönlichen Anhörung und der eingehenden Überprüfung von Dokumenten und Beweismitteln entscheidet das Bundesamt über den Asylantrag. Dabei gilt das Einzelschicksal als maßgeblich.

Bei der Anhörung sind ein*e Mitarbeiter*in vom BAMF und ein*e Dolmetscher*in anwesend. Es kann auch sein, dass ein*e Vertreter*in des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) teilnimmt. Sie können ein*e Anwält*in oder eine*n Freund*in mitbringen, wenn Sie nicht allein gehen wollen. Ihr*e Begleiter*in darf aber nicht selbst Asylbewerber*in sein und Sie müssen die Person vorher anmelden. Bei unbegleiteten Minderjährigen muss der Vormund teilnehmen. Die Anhörung findet in einem Büro statt. Der oder die Angestellte des BAMF fragt Sie nach Ihrem Leben in Ihrer Heimat und, wie und warum Sie nach Deutschland geflohen sind. Vor allem Ihre Fluchtgründe sind hier sehr wichtig. Umso mehr Details Sie erzählen, desto einfacher ist es für das BAMF, Ihre Geschichte zu verstehen. Der oder die Angestellte des BAMF schreibt Ihre Geschichte mit. Das von Ihnen unterschriebene Protokoll ist die Grundlage für die Entscheidung des BAMF. Einige Tage oder Wochen nach der Anhörung erhalten Sie oder Ihr*e Anwält*in das Protokoll per Post zugeschickt.

Sie haben bestimmte Rechte bei der Anhörung (beim Interview). Die wichtigsten sind:

  • Das BAMF soll Ihrem Wunsch nach dem Geschlecht der Anhörer*in oder Dolmetscher*in nachkommen, wenn Sie ausreichend Gründe dafür geliefert haben und das BAMF genügend Kapazitäten hat. Im besten Fall erklären Sie das vor der Anhörung. Aber auch während der Anhörung können Sie Bescheid geben, wenn Sie sich mit den Personen nicht wohlfühlen und nicht frei sprechen können.

  • Sprachliche Barriere: Wenn Sie den oder die Dolmetscher*in nicht verstehen oder Sie das Gefühl haben, dass er oder sie Sie nicht versteht, können Sie das mitteilen und nach einem*einer neuen Dolmetscher*in fragen. Möglicherweise muss aber ein neuer Termin vereinbart werden.

  • Der oder die Dolmetscher*in wird am Ende anbieten, alles, was Sie gesagt haben und was mitgeschrieben wurde, noch einmal in Ihre Sprache zu übersetzen. Es ist zu Ihrem eigenen Vorteil, dieses Angebot anzunehmen und genau zuzuhören. Wenn es Fehler gibt oder etwas fehlt, können Sie sofort Bescheid geben. Das Protokoll brauchen Sie nur dann zu unterschreiben, wenn alles korrekt ist.

  • Wenn Sie Beweise für Ihre Verfolgung in Ihrer Heimat haben, können Sie Kopien dieser Beweise bei der Anhörung abgeben. Das können zum Beispiel Fotos, Papiere, Zeitungsartikel oder ärztliche Atteste sein.

  • Sie haben das Recht sich so viel Zeit zu nehmen, wie Sie dafür brauchen und Ihre ganze Geschichte so ausführlich wie nötig zu erzählen - auch wenn die Mitarbeiter*innen ungeduldig werden und Sie drängen.

Die Anhörung (das Interview) ist sehr wichtig, deshalb ist gute Vorbereitung ratsam. Beispielfragen, die Ihnen im Interview gestellt werden können, finden Sie im Abschnitt „Welche Fragen werden während der Anhörung gestellt?“. Außerdem gibt es auf asylindeutschland.de ein Video mit einer kurzen Zusammenfassung über die Anhörung. Das Video gibt es in 14 Sprachen.

Beachten Sie: Es kann sein, dass Sie trotz Termin lange auf Ihre Anhörung warten müssen, darum ist es besser, Essen und Trinken dabeizuhaben.

Welche Fragen werden während der Anhörung gestellt?

Gute Vorbereitung ist wichtig. Hier finden Sie einen Großteil der Fragen, die Ihnen vermutlich bei Ihrer Anhörung gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeiter*innen  Ihnen aber auch andere – zusätzliche – Fragen stellen können.

Bei der Vorbereitung auf die Anhörung können Ihnen auch Beratungsstellen und Anwaltskanzleien helfen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl. Wie Sie nach Anwält*innen in Ihrer Nähe suchen können, erfahren Sie auf der Seite der Life Initiative.

Folgende Fragen werden in der Regel bei der Anhörung (beim Interview) gestellt - weitere Fragen sind möglich:

1. Sprechen Sie neben der / den angegebenen Sprache(n) noch weitere Dialekte?

2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten?

3. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe?

4. Können Sie mir Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen?

5. Aus welchen Gründen können Sie keine Personalpapiere vorlegen?

6. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis?

7. Können Sie mir sonstige Dokumente / z.B. Zeugnisse, Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein über Ihre Person vorlegen?

8. Haben oder hatten Sie ein Aufenthaltsdokument / Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderes Land?

9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland!

10. Nennen Sie bitte Familienname ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort Ihres Ehepartners sowie Datum und Ort der Eheschließung!

11. Wie lautet dessen Anschrift (falls er/sie sich nicht mehr im Heimatland aufhält, bitte die letzte Adresse und die aktuelle angeben)?

12. Haben Sie Kinder (bitte alle auch die volljährigen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort angeben)?

13. Wie lautet deren Anschrift (falls sich Kinder nicht mehr im Heimatland aufhalten, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)?

14. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern!

15. Haben Sie Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tante(n), die außerhalb Ihres Heimatlandes leben?

16. Unterstützen Sie Ihre Verwandten in Ihrem Heimatland wirtschaftlich?

17. Wie lauten die Personalien Ihres Großvaters väterlicherseits?

18. Welche Schule(n)/Universität(en) haben Sie besucht?

19. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? 

20. Welchen Beruf üben Sie in der Bundesrepublik aus?

21. Haben Sie Wehrdienst geleistet?

22. Haben Sie an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen gegen das Regime in Ihrem Heimatland teilgenommen?

23. Waren Sie schon früher mal in der Bundesrepublik Deutschland?

24. Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

25. Haben Sie bereits in einem anderen Staat Asyl zuerkannt bekommen?

26. Wurde für einen Familienangehörigen in einem anderen Staat der Flüchtlingsstatus beantragt oder zuerkannt und hat dieser dort seinen legalen Wohnsitz?

27. Haben Sie Einwände dagegen, dass Ihr Asylantrag in diesem Staat geprüft wird?

28. Bitte schildern Sie mir, wie und wann Sie nach Deutschland gekommen sind. Geben Sie dabei an, wann und auf welche Weise Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben, über welche anderen Länder Sie gereist sind und wie die Einreise nach Deutschland erfolgte?

29. Wann sind Sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist?

30. Wie sind Sie in die Bundesrepublik eingereist?

31. Wurden Sie vielleicht in einem anderen Land erkennungsdienstlich behandelt?

32. Haben Sie Verwandte in Deutschland?

33. Waren Sie in Ihrem Heimatland in irgendeiner Art politisch betätigt?

34. Was war für Sie denn jetzt wesentlicher Anlass, warum Sie (bzw. Ihr Ehemann/ Ihre Frau) das Dorf/ die Stadt verlassen haben?

35. Hat Ihr(e) Partner/in Geschwister?

36. Was hat Ihr Ehemann gearbeitet? Wo haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient?

37. Was hat Ihre Ausreise gekostet?

38. Wo hatten Sie das Geld her?

39. Wie kamen Sie denn auf die Idee bzw. warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

40. Wovon lebt Ihre Familie im Heimatland?

41. Womit hätten Sie schlimmstenfalls zu rechnen gehabt, wenn Sie in Ihrem Dorf/ in Ihrer Stadt geblieben wären?

42. Haben Sie diesem Protokoll noch Wesentliches hinzuzufügen?

4. Die Entscheidung - der Asyl-Bescheid

Einige Monate nach Ihrer Anhörung bekommen Sie einen Brief vom BAMF, in dem Ihnen die Entscheidung des BAMF über Ihren Asylantrag mitgeteilt wird. Manchmal dauert es auch länger, bis Sie eine Antwort bekommen. Die Entscheidung wird im Brief erklärt. Wenn nötig, wird auch erklärt, wie man sich dagegen wehren kann. Die Entscheidung (oder ein Teil davon) wird auch übersetzt und an alle geschickt, die daran beteiligt sind – zum Beispiel an Sie als Antragsteller*in, Ihre*n Vertreter*in und die Ausländerbehörde.

Es gibt verschiedene Entscheidungen:

1)             Sie werden als Asylberechtigte*r oder Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Das bedeutet, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, die Sie alle 3 Jahre verlängern müssen. Mehr zu Ihren Rechten als Asylberechtigte*r oder anerkannter Flüchtling erfahren Sie bei handbookgermany.de.

2)             Sie bekommen subsidiären Schutz. Das bedeutet, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre bekommen.  Sie haben das Recht, gegen die Entscheidung zu klagen. Das ist jedoch nicht sinnvoll, wenn Sie keine Familienmitglieder haben, die Sie nachholen möchten. Sie können sich dazu beraten lassen. Mehr zu Ihren Rechten als subsidiär Schutzberechtigte*r erfahren Sie bei handbookgermany.de.

3)             Sie erhalten ein Abschiebungsverbot. Das bedeutet, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr bekommen, die regelmäßig verlängert werden muss. Mehr dazu erfahren Sie bei handbookgermany.de. Sie haben das Recht, gegen die Entscheidung zu klagen. Notwendig ist, dies sofort zu tun. Es kann aber sinnvoll sein, das Abschiebungsverbot zu behalten. Sie können sich dazu beraten lassen.

4)             Ihr Asylantrag wird abgelehnt. Das passiert, wenn das BAMF keinen Grund sieht, Ihnen Schutz in Deutschland zu gewähren. Was Sie jetzt noch tun können, erfahren Sie unter „Asylantrag abgelehnt“.

5)         Ihr Asylantrag wird als “unzulässig” abgelehnt. Das passiert unter anderem, wenn ein anderes EU Land für Ihren Asylantrag zuständig ist oder Sie bereits in einem anderen europäischen Land einen Schutzstatus bekommen haben (Dublin-Fall). Dann wird Ihr Asylantrag nicht inhaltlich geprüft, sondern sofort abgelehnt. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite “Dublin-Verfahren”.

6)             Ihr Asylantrag wird als „offensichtlich unbegründet” abgelehnt. 

  • Das passiert beispielsweise, wenn Sie aus einem sogenannten “sicheren Herkunftsland” kommen. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt “Was ist im Asylverfahren für Menschen aus “sicheren Herkunftsländern” zu beachten?”.

  • Oder wenn das BAMF der Meinung ist, dass Sie während Ihrer Anhörung nicht die Wahrheit gesagt haben oder dass Sie nur aus “wirtschaftlichen Gründen” nach Deutschland gekommen sind.

Welche Rechte Sie nach der Ablehnung Ihres Asylantrags haben, erfahren Sie unter „Asylantrag abgelehnt“.

Beachten Sie: Egal, welche Entscheidung Sie erhalten, Sie können sich immer beraten lassen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website von Pro Asyl. Wie Sie nach Anwält*innen in Ihrer Nähe suchen können, erfahren Sie auf der Seite der Life Initiative.


Ein Asylverfahren kann auch eingestellt werden. Dies ist der Fall, wenn

  • der Asylantrag zurückgezogen wird

  • die Antragsteller*in ihrer “Mitwirkungspflicht” nicht nachkommt - z. B. nicht zu Terminen erscheint

  • oder die betroffene Person nicht zur persönlichen Anhörung erscheint, unauffindbar ist oder während des Asylverfahrens in ihr Herkunftsland gereist ist.


Beachten Sie: Damit Sie Ihre Post vom BAMF erhalten und so keine Termine verpassen, müssen Sie immer Ihre aktuelle Adresse beim BAMF melden. Dafür können Sie dieses Muster nutzen.

Was ist im Asylverfahren für Menschen aus “sicheren Herkunftsländern” zu beachten?

Grundsätzlich unterscheidet sich das Asylverfahren von Personen aus „sicheren Herkunftsländern” nicht von dem Asylverfahren von Personen aus anderen Ländern. Es wird aber in der Regel schneller durchgeführt.

Auch bei Personen aus „sicheren Herkunftsländern” ist die Anhörung der wichtigste Schritt. Bei der Anhörung berichten Sie über Ihre Verfolgung im Herkunftsland und – falls vorhanden - legen Beweise darüber vor. Sieht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Verfolgung als bewiesen an, können auch Personen aus „sicheren Herkunftsländern” einen Schutzstatus und damit eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bekommen.

Die meisten Asylanträge von Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten” werden allerdings als „offensichtlich unbegründet” abgelehnt. Das passiert, wenn das BAMF meint, dass Sie nicht die Wahrheit gesagt haben oder denkt, dass Sie nur aus “wirtschaftlichen Gründen” nach Deutschland gekommen sind.

Wurde der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet” abgelehnt, Sie nur eine Woche Zeit, um einen Eilantrag vor Gericht zu stellen und gegen die Entscheidung zu klagen. Wenn Sie keinen Eilantrag stellen oder dieser vom Gericht abgelehnt wird, können Sie abgeschoben werden. Mehr dazu erfahren Sie unter „Asylantrag abgelehnt“.

Weitere Infos zu “sicheren Herkunftsländern" finden Sie auch unter “Aufenthaltsgestattung”.

Wo finde ich Beratung und Unterstützung?

Beratungsstellen in Ihrer Nähe können Sie auf der Seite “Local Search” oder mit dem BAMF-Navi suchen. Geben Sie dafür die Postleitzahl oder den Namen Ihres Wohnortes ein und suchen nach “Asylverfahren” bzw. “Asylverfahrensberatung”. Außerdem können Sie die Angebote von MBE und JMD  nutzen. Sie können auch auf proasyl.de nach einer Beratungsstelle in Ihrem Bundesland suchen. Darüber hinaus kann ein Flüchtlingsrat Ihnen Unterstützung bieten. Den für Sie zuständigen Flüchtlingsrat finden Sie auf fluechtlingsrat.de. Wo Sie nach einem*einer Anwält*in suchen können, erfahren Sie auf der Seite der Life Initiative.

Wichtig

Wenn Sie während des Asylverfahrens umziehen oder in eine andere Unterkunft verlegt werden, müssen Sie Ihre neue Adresse unbedingt der Ausländerbehörde und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen. Wenn Sie das vergessen, verpassen Sie vielleicht einen wichtigen Termin, weil Sie Ihre Post nicht bekommen. Mit diesem Muster können Sie dem BAMF Ihre neue Adresse mitteilen.