Spurwechsel

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Оновити 17.09.2025

Von der Aufenthaltsgestattung in eine Aufenthaltserlaubnis

Einige Menschen im Asylverfahren können unter strengen Bedingungen von der Aufenthaltsgestattung in eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten wechseln. Das wird als Spurwechsel bezeichnet. Jedoch gibt es nur wenige Möglichkeiten für den Wechsel. Um zum Beispiel in eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte zu wechseln, müssten Sie Ihren Asylantrag zurückziehen. Eine Beratung durch eine Beratungsstelle oder einen*eine Anwält*in kann Ihnen helfen, die richtigen Schritte zu unternehmen.

Was muss ich wissen?

Was ist der Spurwechsel?

Mit dem Spurwechsel sollen Asylbewerber*innen eine Aufenthaltserlaubnis und berufliche Perspektive bekommen. Der Spurwechsel hilft außerdem Unternehmen, Arbeitskräfte zu finden. Wenn Sie eine Fachkraft sind oder über sehr gute berufspraktische Kenntnisse verfügen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den Asylantrag zurücknehmen und den Spurwechsel beantragen. Diese Regelung schließt auch Ihre Ehepartner*innen und minderjährigen Kinder mit ein (nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Leider gibt es keine Möglichkeit, aus einem laufenden Asylverfahren in einen Aufenthaltstitel zum Beispiel als Fachkraft zu wechseln. Dafür ist die Rücknahme des Asylverfahrens beim BAMF notwendig.

Beachten Sie: Bei einer Rücknahme des Asylantrages vor dem Verwaltungsgericht wird die negative Entscheidung endgültig. Eine Rücknahme des Asylantrages sollte immer von einem*r Rechtsanwalt*in begleitet werden.

Wichtig: Selbst bei einer Rücknahme des Asylverfahrens sind die Hürden weiterhin sehr hoch. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie im Abschnitt zum „Kann ich den Spurwechsel durchführen?“ nachlesen.

Aber Vorsicht! Sie sollten zuerst prüfen, ob Ihr Asylverfahren erfolgreich sein könnte. Das kann für Sie große Vorteile haben, z.B. weil der Aufenthalt nicht an eine Arbeitsstelle gebunden ist, der Aufenthalt als Fachkraft aber schon. Sie sollten auch klären, ob Sie überhaupt als Fachkraft im engeren Sinne arbeiten können, denn ausländische Abschlüsse werden in Deutschland meist nicht so einfach anerkannt. Wie die Anerkennung von Abschlüssen funktioniert, erfahren Sie auf handbookgermany.de.

Wie kann ich den Spurwechsel durchführen?

Wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben und über diesen noch nicht endgültig entschieden wurde, ist für Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Spurwechsel möglich. Diese Regelung betrifft auch Ihre Ehepartner*innen und minderjährigen Kinder (nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Sie können Ihren Asylantrag zurücknehmen und den Spurwechsel durchführen. Dafür müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen bis zum 29. März 2023 in Deutschland eingereist sein.

Und

  • Der Asylantrag wurde noch nicht „unanfechtbar abgelehnt“.

Und Sie sind

  • entweder eine Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung oder Hochschulabschluss (§§ 18a und 18b AufenthG) 
     
  • oder Sie gelten als Person mit "ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen" (§ 19c Abs. 2 AufenthG)

Aber Vorsicht! Von dieser Möglichkeit können nur Personen profitieren, welche die strengen Voraussetzungen erfüllen. Es ist ratsam, sich vor der Entscheidung von einem*einer Anwält*in gut beraten zu lassen. Der Spurwechsel kann Ihnen unter Umständen helfen, schneller eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Aber auch mit einem bewilligten Asylantrag erhalten Sie einen Schutzstatus und damit eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Möglichkeit verlieren Sie, wenn Sie den Spurwechsel beantragen. Das ist besonders wichtig, wenn Sie den Wechsel nach § 19 c durchführen wollen. Dann sollten Sie unbedingt eine Vorab-Zustimmung der Ausländerbehörde haben. Denn sie muss Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis nicht geben, sie kann.

Bin ich eine Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung (nach §18a AufenthG)?

Um als Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung (nach §18a AufenthG) zu gelten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie besitzen einen deutschen Berufsabschluss oder einen qualifizierten Berufsabschluss, der in Deutschland anerkannt ist. Qualifiziert bedeutet, dass dafür eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert wurde. Mehr über die Voraussetzungen für die Anerkennung Ihrer ausländischen Abschlüsse erfahren Sie auf handbookgermany.de.
  • Es muss außerdem eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen. Das bedeutet, dass Sie für diese Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die in einer qualifizierten Ausbildung erworben werden. Die Tätigkeit muss aber nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
  • Für die Beschäftigung benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
  • Außerdem müssen vergleichbare Beschäftigungsbedingungen eingehalten werden. Das heißt, das Gehalt muss dem orts- und branchenüblichen Niveau entsprechen. 

Wenn Sie älter als 45 Jahre sind und zum ersten Mal einen Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG beantragen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen. (Das gilt unabhängig von einem existenzsichernden Einkommen). 

Sie müssen:

  • entweder ein Bruttogehalt in Höhe von 4.427,50 Euro Brutto monatlich / 53.130 Euro Brutto im Jahr (Stand: 2025) nachweisen. (Das entspricht 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.) 

oder

  • eine angemessene Altersversorgung nachweisen. 

Bitte beachten Sie: Ausnahmen davon sind möglich, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, besonders ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Und wenn das Einkommen nur wenig unterschritten oder die Altersgrenze nur wenig überschritten wird.

Weitere Informationen über die Voraussetzungen zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach §§18a und b AufenthG. finden Sie auf handbookgermany.de.

Bin ich eine Fachkraft mit anerkanntem Hochschulabschluss (nach §18b AufenthG)?

Um als Fachkraft mit anerkanntem Hochschulabschluss (nach §18bAufenthG) zu gelten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie besitzen einen deutschen oder in Deutschland als gleichwertig geltenden Hochschulabschluss für eine qualifizierte Beschäftigung. Sie können auch eine Beschäftigung  unterhalb Ihrer akademischen Qualifikation ausüben.
  • Für die Beschäftigung benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
  • Außerdem müssen vergleichbare Beschäftigungsbedingungen eingehalten werden. Das heißt, das Gehalt muss dem orts- und branchenüblichen Niveau entsprechen. 

Für ältere Menschen gilt eine Sonderregelung. Wenn Sie älter als 45 Jahre sind und zum ersten Mal einen Aufenthaltstitel nach §§ 18b AufenthG beantragen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen. (Das gilt unabhängig von einem existenzsichernden Einkommen). 

Sie müssen:

  • entweder ein Bruttogehalt in Höhe von 4.427,50 Euro Brutto monatlich / 53.130 Euro Brutto im Jahr (Stand: 2025) nachweisen. (Das entspricht 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.) 

oder

  • eine angemessene Altersversorgung nachweisen. 

Bitte beachten Sie: Ausnahmen davon sind möglich, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, besonders ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Und wenn das Einkommen nur wenig unterschritten oder die Altersgrenze nur wenig überschritten wird. 

Bin ich eine Person mit "ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen" (nach § 19c Abs. 2 AufenthG)?

Um als Person mit "ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen" (nach § 19c Abs. 2 AufenthG) zu gelten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben im Ausland eine Berufsausbildung abgeschlossen, die mindestens zwei Jahre gedauert hat und dort anerkannt ist, oder haben einen Hochschulabschluss. Diese müssen nicht unbedingt in Deutschland anerkannt sein.

Bitte beachten Sie: Die ZAB muss im Rahmen einer „Auskunft zur Berufsqualifikation“ bzw. einer Zeugnisbewertung festgestellt haben, dass der Abschluss im Herkunftsland als anerkannt gilt. Diese Feststellung müssen Sie selbst beantragen. Für IT-Fachleute gilt die Voraussetzung des formalen Abschlusses im Ausland nicht. 

Und

  • Sie müssen eine qualifizierte Beschäftigung ausüben. Das heißt, dass für die Beschäftigung normalerweise eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein Hochschulabschluss vorausgesetzt wird. 

Und

  • Sie benötigen eine mindestens zweijährige qualifizierte Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre. 

Und

  • Sie benötigen mindestens ein Einkommen von 3.398 Euro Brutto monatlich bzw. 43.470 Euro Brutto jährlich (Stand: 2025). Ausnahmen gelten für tarifgebundene Betriebe. 
     
  • Wenn Sie älter als 44 Jahre sind und zum ersten Mal den Spurwechsel nach § 19c Abs. 2 benatragen, benötigen Sie in der Regel ein Mindesteinkommen von 4.427,50 Euro Brutto monatlich bzw. 53.130 Euro Brutto jährlich (Stand: 2025), Ausnahmen davon sind möglich.
In welchen Fällen kann ich meinen Asylantrag zurücknehmen?

Vorsicht! Vor der Rücknahme eines Asylantrages sollten Sie sich immer rechtlich beraten lassen. Sie sollten zunächst die Erfolgsaussichten ihres Asylverfahrens überprüfen. Dies kann für Sie wesentliche Vorteile haben, z. B. wäre der Aufenthalt nicht an eine Arbeitsstelle gebunden – der Aufenthalt als Fachkraft jedoch schon. Auch müssen Sie klären, ob Sie überhaupt als Fachkraft im engeren Sinn arbeiten können, denn überwiegend werden ausländische Abschlüsse nicht ohne Weiteres in Deutschland anerkannt. Wie die Anerkennung von Abschlüssen funktioniert, erfahren Sie auf handbookgermany.de.

Ein Spurwechsel ist dann möglich, wenn der Asylantrag noch nicht vor Gericht abgelehnt worden ist und Sie vor dem 29.März 2023 in Deutschland eingereist sind. (Und Sie die Voraussetzungen für eine Fachkrafttätigkeit nach §§ 18 a oder b oder eine Beschäftigung nach § 19 c Abs. 2 i.V.m BeschVO erfüllen.) 

Sie können daher vom Spurwechsel Gebrauch machen, wenn Ihr Asylverfahren noch läuft. Nach einer Ablehnungsentscheidung durch das Bundesamt können Sie weiterhin den Asylantrag zurücknehmen und den Spurwechsel durchführen. Dafür muss fristgemäß gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben werden. Und das Klageverfahren darf noch nicht rechtskräftig beendet sein. Denn dann fechten Sie die Entscheidung an. Auch nach der Urteilsverkündung können Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist (meist ein Monat) den Asylantrag noch zurücknehmen.
Beachten Sie bitte, dass in dem Fall der Asylantrag zuerst beim Bundesamt zurückgenommen werden muss. Denn wenn Sie die Klage nur beim Gericht zurücknehmen, wird die ursprüngliche Ablehnung gültig. Das darf nicht passieren, wenn man den Spurwechsel durchführen will.

Auch wenn Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, können Sie den Asylantrag noch zurücknehmen, wenn der Bescheid noch nicht unanfechtbar ist. Allerdings gibt es hier in einigen Fällen (z.B. bei Täuschen über die Identität) die Besonderheit, dass Sie den Spurwechsel nur in einen Aufenthalt nach §§ 18a, 18 b AufenthG (also einen in Deutschland anerkannten Abschluss benötigen) machen können. Das richtet sich nach dem Grund der Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Suchen Sie bitte eine Beratung auf, wenn Sie dies betrifft.

Beachten Sie bitte auch: Der Spurwechsel in die Fachkrafttätigkeit nach §§ 18 a und b (also in Beschäftigungen, die eine Ausbildung von 2 Jahren, eine bestimmte Gehaltshöhe sowie einen in Deutschland anerkannten Berufsabschluss voraussetzen) ist beim Vorliegen aller Voraussetzungen problemlos, weil Sie vom Gesetz einen Anspruch auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis haben. Bei allen anderen Beschäftigungen (auch nach § 19 c Abs. 2 i.V.m. BeschVO) sollten Sie besonders vorsichtig sein. Denn es liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Was kann ich tun, wenn mein Asylantrag schon abgelehnt wurde?

Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, finden Sie weitere Informationen unter „Asylantrag abgelehnt“. Wenn Sie eine Duldung haben, informieren Sie sich über mögliche Aufenthaltserlaubnisse und andere sicherere Aufenthaltsmöglichkeiten unter handbookgermany.de.

Wichtig

Bevor Sie Ihren Asylantrag zurückziehen, ist es sehr zu empfehlen eine Beratungsstelle und einen*eine Anwält*in zu Rate zu ziehen. Schauen Sie hierzu weiter unten unter “Weitere Links” nach.