Abschiebung
Kann ich abgeschoben werden?
Wenn Ihr Asylantrag endgültig abgelehnt wurde oder Sie einen bestehenden Aufenthaltstitel verlieren oder Sie nie einen Aufenthaltstitel hatten, sind Sie zur Ausreise verpflichtet und müssen Deutschland verlassen. In diesem Fall fordert Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf, innerhalb einer festgelegten Frist auszureisen und droht Ihnen die Abschiebung nach AsylG §34 an. Diese Aufforderung nennt man Abschiebungsandrohung. In dieser Abschiebungsandrohung muss das Zielland der Abschiebung genannt sein. Diese Abschiebungsandrohung ist zwingend vorgeschrieben.
Wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben und dieser abgelehnt wird, ist die Abschiebungsandrohung in Ihrem ablehnenden Bescheid enthalten. Nur wenn eine Abschiebungsandrohung im negativen Asylbescheid oder eine Ausreiseverfügung durch die Ausländerbehörde vorliegt, dürfen Sie abgeschoben werden. Der Brief mit der Abschiebungsandrohung wird Ihnen als Einschreiben zugestellt. Das heißt, dass das BAMF weiß, dass der Brief in Ihrem Briefkasten angekommen ist.
Haben Sie eine Abschiebungsandrohung erhalten, können Anwaltskanzleien und Beratungsstellen Rat und Unterstützung bieten. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt “Was kann ich tun, wenn ich abgeschoben werde?”.
Es gibt auch Möglichkeiten, gegen die Ablehnung des Asylantrags zu klagen und / oder einen Eilantrag einzulegen. Bei Erfolg muss die Abschiebungsandrohung aufgehoben werden. Weitere Informationen finden Sie unter “Asylantrag abgelehnt”.
Was muss ich wissen?
Sie können abgeschoben werden, wenn Sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, Deutschland nicht freiwillig innerhalb der Ausreisefrist verlassen und Ihre Abschiebung tatsächlich möglich und nicht aus rechtlichen Gründen verboten ist. Unter welchen Umständen eine Abschiebung nicht möglich oder verboten ist, erfahren Sie unter „Asylantrag abgelehnt“. Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, wenn Sie unerlaubt eingereist sind UND keinen Aufenthaltstitel haben, Ihr Aufenthaltstitel abgelaufen ist oder Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel unanfechtbar abgelehnt wurde. Sie sind also z. B. vollziehbar ausreisepflichtig, wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde und Sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben oder nicht innerhalb der vorgegebenen Frist wahrgenommen haben.
Grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtig sind die folgenden Personengruppen:
- unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber*innen. Das betrifft auch Asylbewerber*innen, deren Asylantrag aufgrund der Dublin-Verordnung abgelehnt wurde.
- Illegalisierte, also Menschen, die in Deutschland nicht (mehr) registriert sind.
- Ausländer*innen, deren Aufenthaltstitel erloschen ist oder aufgehoben wurde.
- Ausländer*innen, die wegen schwerwiegender Straftaten o.ä. ausgewiesen worden sind.
- Menschen mit Duldung. Bei Menschen mit Duldung wird die Abschiebung nur vorübergehend ausgesetzt, sie bleiben aber weiterhin ausreisepflichtig. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Kann ich trotz Duldung abgeschoben werden?“
Bei einer “einfachen” Ablehnung haben Sie 30 Tage Zeit, Deutschland freiwillig zu verlassen. Wenn Ihr Asylantrag als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet” abgelehnt wird, haben Sie nur eine Woche Zeit auszureisen. Als „unzulässig“ wird Ihr Antrag abgelehnt, wenn z. B. aufgrund der Dublin-Verordnung ein anderes EU-Land für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Als „offensichtlich unbegründet“ gilt Ihr Asylantrag z.B. dann, wenn das BAMF große Widersprüche in Ihrer Geschichte bzw. in Ihren Fluchtgründen sieht oder glaubt, dass Sie "nur aus wirtschaftlichen Gründen" nach Deutschland geflüchtet sind. Wie viel Zeit Ihnen bleibt, steht auf Ihrem Bescheid vom BAMF. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Bescheid bekommen haben.
Wenn Sie Deutschland innerhalb der genannten Frist nicht “freiwillig” verlassen und auch keine weiteren Schritte unternehmen, können Sie zwangsweise mit Hilfe der Polizei in Ihr Herkunftsland oder einen aufnahmebereiten Drittstaat, zu dem Sie einen konkreten Bezug haben (z. B. weil Sie früher dort gewohnt haben), zurückgebracht werden. Das nennt man Abschiebung oder Rückführung.
Die Abschiebung ist in §58 AufenthG geregelt. Eine Abschiebung droht nur dann, wenn sie tatsächlich möglich und auch aus rechtlichen Gründen nicht verboten ist. Darum müssen zunächst Abschiebehindernisse geprüft werden. Die jeweilige Ausländerbehörde ist für die Abschiebung zuständig. Falls Ihre Abschiebung nicht möglich oder verboten ist, kann die Ausländerbehörde Ihnen eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis erteilen. Mehr erfahren Sie unter "Duldung".
Eine Abschiebung wird von der Ausländerbehörde organisiert. Sie prüft zunächst, ob ein Abschiebehindernis vorliegt, also ob Gründe vorliegen, die Ihre Abschiebung unmöglich machen. Wenn kein Abschiebehindernis vorliegt, setzt die Ausländerbehörde einen Termin für die Abschiebung fest. Dieser Termin wird Ihnen in der Regel nicht mitgeteilt. Viele Abschiebungen finden nachts statt. Die Landespolizei holt Sie in Ihrer Wohnung oder Unterkunft ab. Seit dem 01. August 2024 ist es durch eine neue Regelung im Aufenthaltsgesetz möglich, dass auch Räume von anderen Personen in Gemeinschaftsunterkünften betreten werden dürfen, wenn nach einer Person gesucht wird, die abgeschoben werden soll. Die Polizei bringt Sie dann zum Flughafen, wo Sie der Bundespolizei übergeben werden. Die Bundespolizei bringt Sie anschließend ins Flugzeug und begleitet Sie auch während des Fluges. In der Regel werden Abschiebungen mit normalen Linienflügen vorgenommen. Manchmal werden aber auch eigens Flugzeuge nur für die Abschiebung gechartert.
Wenn die Ausländerbehörde der Meinung ist, dass Sie Ihre Abschiebung z. B. durch Untertauchen verhindern wollen, können Sie auch einige Tage bzw. Monate vor der tatsächlichen Abschiebung in Ausreisegewahrsam bzw. in Abschiebungshaft genommen werden.
Wenn Sie Deutschland verlassen müssen und Ihre Abschiebung auch durchführbar ist, UND die Ausländerbehörde der Meinung ist, dass Sie Ihre Abschiebung verhindern wollen, können Sie in Abschiebungshaft genommen werden. Bevor Sie in Abschiebungshaft genommen werden können, muss ein Gericht Sie anhören und daraufhin entscheiden, ob dem Antrag der Ausländerbehörde auf Abschiebungshaft stattgegeben wird oder nicht. Sie haben das Recht, gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde einzulegen.
Damit Sie in Abschiebungshaft genommen werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen vollziehbar ausreisepflichtig sein. Vollziehbar ausreisepflichtig sind Sie, wenn Sie unerlaubt eingereist sind UND keinen Aufenthaltstitel haben, Ihr Aufenthaltstitel abgelaufen ist oder Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel unanfechtbar abgelehnt wurde. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt „Kann ich abgeschoben werden?“.
- Ihre Ausreisefrist ist abgelaufen.
- Es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass Sie Ihre Abschiebung verhindern wollen.
Mit dem sogenannten “Rückführungsverbesserungsgesetz”, das am 27. Februar 2024 in Kraft trat, gelten neue Regeln. Die Abschiebungshaft kann jetzt bis zu sechs Monate dauern (früher waren es drei Monate). Es gibt außerdem mehr Gründe, warum Sie in Haft genommen werden können. Zum Beispiel auch:
- Nicht in jedem Fall schützt ein Asylverfahren unbedingt vor einer Abschiebung und Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in Abschiebungshaft kommen.
- Wenn Sie trotz eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach Deutschland zurückkommen. Das ist der Fall, wenn Sie z. B. ein Einreiseverbot nach einem negativen Asylbescheid bekommen haben und nach Ihrer Ausreise bzw. Abschiebung wieder einreisen. Nach der neuen Regelung können Sie in diesem Fall in Abschiebungshaft genommen werden.
- Wenn Sie z. B. als Sicherheitsgefahr eingestuft werden.
Wichtig: Eine Abschiebehaft darf nur dann angeordnet werden, wenn Ihre Abschiebung auch wirklich innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden kann.
Unterstützung und Beratung finden Sie bei Anwaltskanzleien, Pro Asyl und anderen Beratungsstellen. Mehr Informationen finden Sie im Abschnitt “Was kann ich tun, wenn ich abgeschoben werde?”.
Sie dürfen in der Regel bis zu 6 Monate in Abschiebungshaft genommen werden. Wenn Sie Ihre Abschiebung zu verhindern versuchen, kann die Abschiebungshaft um weitere 12 Monate verlängert werden. Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern dürfen allerdings nur in Ausnahmefällen und nur für kurze Zeit in Abschiebungshaft genommen werden. Als Familie haben Sie außerdem das Recht, zusammen untergebracht zu werden.
Während der Abschiebungshaft werden Sie in der Regel in speziellen Abschiebungshaftanstalten und nicht in normalen Gefängnissen untergebracht. Wenn Sie doch in einem normalen Gefängnis festgehalten werden, müssen Sie getrennt von den Strafgefangenen untergebracht werden.
Sie haben das Recht auf Besuch und Telefonate. Außerdem haben Sie das Recht, jederzeit Ihre Anwält*innen und die Gefängnisseelsorger*innen zu kontaktieren. Mit den Gefängnisseelsorger*innen können Sie über Ihre Sorgen und Probleme sprechen. Es sind oft evangelische oder katholische Priester*innen. Sie müssen aber nicht selbst evangelisch oder katholisch sein, um die Gefängnisseelsorger*innen zu kontaktieren.
Bitte beachten Sie: Die Polizei darf Sie auch ohne Entscheidung eines Gerichts vorläufig festhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Abschiebungshaft erfüllt sind und die Ausländerbehörde denkt, dass Sie Ihre Abschiebung verhindern wollen. In diesem Fall wird das Gericht innerhalb von 48 Stunden informiert und entscheidet dann darüber, ob Sie in Abschiebungshaft genommen werden dürfen.
Ausreisegewahrsam:
Wenn der Termin Ihrer Abschiebung bereits feststeht und die Ausländerbehörde alles Notwendige (Ihre Papiere, einen Flug) organisiert hat, können Sie außerdem in Ausreisegewahrsam genommen werden.
Ausreisegewahrsam bedeutet, dass Sie bis zum Tag Ihrer Abschiebung im Transitbereich eines Flughafens oder in einer speziellen Unterkunft (Ausreisezentrum, Rückführungsstelle) festgehalten werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Sie Ihre Abschiebung nicht z. B. durch Untertauchen verhindern. Die Behörden dürfen Sie bis zu 28 Tage in Ausreisgewahrsam nehmen. Für die vorläufige Festnahme ist keine richterliche Anordnung notwendig. Nach der Festnahme müssen Sie aber unverzüglich einem*einer Richter*in vorgeführt werden.
Für das Ausreisegewahrsam müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihre Ausreisefrist ist abgelaufen
- Es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass Sie Ihre Abschiebung verhindern wollen. Zum Beispiel, weil Sie falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben.
- UND: Ihre Abschiebung kann innerhalb von 28 Tagen durchgeführt werden.
Mitwirkungshaft:
Wenn Sie von der Ausländerbehörde angeordnete Termine bei Ihrer Botschaft oder bei Amtsärzt*innen nicht wahrnehmen, können Sie bis zu 14 Tage in „Mitwirkungshaft“ genommen werden. Mitwirkungshaft bedeutet, dass Sie in einer speziellen Unterkunft festgehalten werden, um sicherzustellen, dass Sie zum nächsten Termin erscheinen.
Gut zu wissen: Wenn Sie in Ausreisegewahrsam oder Mitwirkungshaft sind, haben Sie das Recht Ihre Anwält*innen, eine Hilfsorganisation, Abschiebungsbeobachter*innen und Ihre Familie zu kontaktieren. Adressen finden Sie im Abschnitt „Was kann ich tun, wenn ich abgeschoben werde?“.
In der Regel werden Sie in Ihr Herkunftsland abgeschoben. Es ist aber auch erlaubt, Sie in ein anderes Land abzuschieben, wenn Sie zu diesem Land einen Bezug haben (z.B., weil Sie dort länger gelebt haben oder dort Familie haben) und dieses Land bereit ist, Sie aufzunehmen.
Bei einer Überstellung im Rahmen der Dublin-Verordnung dürfen Sie nicht in Ihr Herkunftsland, sondern nur in das EU-Land (oder Norwegen, Liechtenstein, Island oder die Schweiz) überstellt werden, das für Ihren Asylantrag zuständig ist. Mehr zur Dublin-Verordnung finden Sie unter "Dublin-Verfahren".
Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Sie bleiben aber weiterhin ausreisepflichtig und können jederzeit abgeschoben werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter “Duldung”.
Wenn Sie abgeschoben werden, erhalten Sie nach §11 AufenthG ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dieses Verbot wird auch Wiedereinreisesperre genannt.
Die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot beginnt mit Ihrer Abschiebung und gilt in der Regel 5 Jahre. Die Frist kann allerdings auf bis zu 10 Jahre verlängert werden, wenn Sie strafrechtlich verurteilt wurden oder Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Frist beträgt 20 Jahre, wenn jemand sehr schwere Verbrechen begangen hat, zum Beispiel Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Sie gilt auch dann, wenn eine terroristische Gefahr besteht oder wenn eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands vorliegt.
Das Wiedereinreiseverbot gilt nicht nur für Deutschland, sondern für alle Schengen-Staaten. Welche Länder aktuell zu den Schengen-Staaten gehören, erfahren Sie auf auswaertiges-amt.de. Wenn Sie in eines der Länder des Schengen-Raumes einreisen wollen, kann Ihnen die Einreise verweigert werden. Außerdem wird in Ihren Pass das Wort „Abgeschoben“ gestempelt.
Bitte beachten Sie: Es kann passieren, dass Ihr Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht befristet wird. Das ist rechtswidrig. In diesem Fall ist die Beratung durch eine Anwaltskanzlei notwendig. Anwält*innen finden Sie zum Beispiel durch Pro Asyl oder über andere Beratungsstellen. Außerdem erfahren Sie auf der Seite der Life Initiative wie Sie nach Anwält*innen suchen können.
- Wenn Sie abgeschoben werden, ist es notwendig, eine Anwaltskanzlei anzurufen und eine Beratungsstelle oder Initiative zu informieren. Auf der Seite der Life Initiative erfahren Sie, wie Sie nach Anwält*innen suchen können. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Seite von Pro Asyl. Außerdem gibt es die Pro Asyl Einzelfallberatung per E-Mail auf Englisch und Deutsch. Sie können auch den Flüchtlingsrat in Ihrem Bundesland kontaktieren.
- Sie haben das Recht, beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag auf vorläufigen Stopp der Abschiebung zu stellen. Dafür können Sie auch Ihre Nachbar*innen oder Mitarbeiter*innen Ihrer Unterkunft um Hilfe bitten. Damit Ihnen Nachbar*innen oder Mitarbeiter*innen der Unterkunft helfen können, müssen Sie ihnen eine Vollmacht ausstellen, mit der sie eine Anwaltskanzlei für Sie beauftragen oder einen Eilantrag stellen können.
- Auch die Abschiebungsbeobachtung kann informiert und um Hilfe gebeten werden. Abschiebungsbeobachter*innen gibt es an den Flughäfen in Frankfurt, Düsseldorf, Berlin, Hamburg, Halle/Leipzig. Sie vermitteln Anwält*innen und unterstützen Sie während Ihrer Abschiebungshaft bzw. Ihres Ausreisegewahrsams. Die Kontaktdaten der Abschiebungsbeobachter*innen finden Sie hier.
Wenn Ihre Abschiebung nicht durchgeführt wurde, ist es anschließend notwendig, eine Anwaltskanzlei und eine Beratungsstelle zu kontaktieren. Nach einer gestoppten Abschiebung können Sie (erneut) in Abschiebungshaft genommen werden. Außerdem wird wieder eine Abschiebung geplant.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie abgeschoben werden und Sie kein Bargeld dabei haben, ist die Polizei rechtlich verpflichtet, Ihnen ein wenig Bargeld auszuhändigen.
Unterstützung und Beratung bietet Ihre Anwaltskanzlei. Sie kann prüfen, ob die Abschiebung rechtens war. Wenn Ihre Abschiebung rechtswidrig war kann es sein, dass Sie nach Deutschland zurückkehren dürfen. Wenn Sie keine Anwaltskanzlei haben, können Freund*innen oder eine Beratungsstelle Unterstützung bieten.
Falls Sie noch keine*n Anwält*in haben, erfahren Sie auf der Seite der Life Initiative, wie Sie nach Anwält*innen suchen können. Beratungsstellen finden Sie auf der Seite von Pro Asyl. Außerdem gibt es die Pro Asyl Einzelfallberatung per E-Mail auf Englisch und Deutsch. Sie können auch den Flüchtlingsrat in Ihrem früheren Bundesland kontaktieren.
Beachten Sie: Wenn Sie im Rahmen der Dublin-Verordnung in ein anderes EU-Land, Norwegen, Island, Liechtenstein oder die Schweiz überstellt wurden, ist es von Vorteil, sich an Beratungsstellen vor Ort zu wenden. Ecre.org bietet Adressen von Beratungsstellen in vielen Ländern.
Wichtig
Für Abschiebungen sind die Bundesländer zuständig. Jedes Bundesland entscheidet allein darüber, wen sie abschieben. Einige Bundesländer führen viele Abschiebungen durch, andere weniger. Wenn Sie von Abschiebungen aus anderen Bundesländern hören, bedeutet das nicht, dass auch Sie konkret von einer Abschiebung bedroht sind. Es kann aber sein. Eine frühzeitige Beratung ist deshalb sinnvoll.