Dublin-Verfahren

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Оновити 25.09.2025

Welcher Staat ist für mich zuständig?

Die Dublin-III-Verordnung regelt, in welchem Land Ihr Asylverfahren durchgeführt wird. Vor der Anhörung gibt es ein kleines Interview (sogenannte „Reiseweg-Befragung“). Dabei werden Sie gefragt, auf welchem Weg Sie nach Europa und Deutschland gekommen sind. Ziel dieser Befragung ist es herauszufinden, ob möglicherweise ein anderes EU-Land für das Asylverfahren zuständig ist. Falls Sie z.B. Fingerabdrücke in einem anderen europäischen Land abgegeben haben oder dort einen Asylantrag gestellt haben, ist dieses Land für Ihr Asylverfahren zuständig und Deutschland kann Sie in dieses andere Land zurückschicken.

Die Dublin-III-Verordnung gilt in allen EU-Ländern und in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz (in den sogenannten „Dublin-Staaten“). In der Regel ist der Staat für Ihr Asylverfahren zuständig, den Sie bei Ihrer Einreise in die EU als Erstes betreten haben oder der Ihnen ein Visum für die Einreise erteilt hat.

Achtung: Obwohl Großbritannien nach dem Brexit nicht mehr zu den Dublin-Staaten gehört, werden derzeit neue Abkommen zwischen Großbritannien und einzelnen EU-Ländern geschlossen, die auch die Rücknahme von Geflüchteten regeln.

NEU: Im Mai 2024 hat die EU die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) beschlossen, die zahlreiche asylrechtliche Verschärfungen vorsieht. Bis Juni 2026 müssen die Mitgliedstaaten ihre Asylsysteme anpassen. Teil der Reform ist die neue “Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung”. Sie soll die bisherige Dublin-III-Verordnung ersetzen. Gleich bleibt: Weiterhin ist in der Regel das Ersteinreiseland für das Asylverfahren zuständig. Neu: Die Überstellungsfrist kann bei „flüchtigen“ Personen auf bis zu 36 Monate verlängert werden (bisher 18 Monate). Außerdem sollen Asylsuchende künftig nur noch im zuständigen EU-Land Leistungen erhalten. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Reform. Wie sie praktisch umgesetzt wird, ist noch offen.

Was muss ich wissen?

Gilt die Dublin-Verordnung für mich?

Die Dublin-Verordnung kann auf Sie angewendet werden, wenn

  • Sie Fingerabdrücke in einem anderen Dublin-Staat abgegeben haben.
  • Sie einen Asylantrag in einem anderen Dublin-Staat gestellt haben und Ihr Asylverfahren noch läuft.
  • Sie einen Asylantrag in einem anderen Dublin-Staat gestellt haben und Sie den Antrag später wieder zurückgezogen haben.
  • Sie einen Asylantrag in einem anderen Dublin-Staat gestellt haben und dieser abgelehnt wurde.
  • Sie ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis (z.B. aufgrund eines nationalen Abschiebungsverbots) von einem anderen Dublin-Staat erhalten haben.

In all diesen Fällen wird Ihr Asylantrag als „unzulässig“ abgelehnt. Das BAMF fordert Sie zur Rückkehr in das andere Land auf und ordnet Ihre Überstellung in dieses andere Land an.

Wie läuft ein Dublin-Verfahren ab?

Sobald Sie Ihren Asylantrag gestellt haben, prüft das BAMF, ob Deutschland für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Prüfung wird mit Hilfe der Eurodac-Datenbank gemacht. In dieser europaweiten Datenbank werden die Fingerabdrücke von Asylbewerber*innen und anderen Ausländer*innen gespeichert. Das BAMF darf Sie auch nach Ihren Fahrkarten oder Tickets fragen und diese zur Prüfung heranziehen. Wenn die Dublin-Verordnung auf Sie anwendbar ist, lehnt das BAMF Ihren Asylantrag als „unzulässig“ ab. In diesem Fall ordnet es Ihre Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat an. Das heißt, Sie müssen innerhalb einer bestimmten Frist in dieses Land zurückgebracht werden. Das BAMF ist gesetzlich verpflichtet, diese Punkte zu beachten:

1)         Deutschland muss ein sogenanntes Übernahmeersuchen an den anderen europäischen Staat stellen. Das muss schnell passieren. Dafür gelten zwei Zeitpunkte, entweder spätestens zwei Monate nachdem Ihre Fingerabdrücke in der Eurodac-Datei von den deutschen Behörden gefunden worden sind oder spätestens drei Monate nach Eingang Ihres Asylantrags beim BAMF. Wenn Deutschland dieses Übernahmeersuchen nicht rechtzeitig stellt, wird Deutschland für Ihr Asylverfahren zuständig.

2)         Der andere Dublin-Staat kann dieses Übernahmeersuchen ablehnen, wenn er nicht zur Aufnahme bereit ist.

  • Wenn Sie noch keinen förmlichen Asylantrag in dem anderen europäischen Land gestellt haben, hat das andere Land in der Regel zwei Monate Zeit, um auf das Übernahmeersuchen vom BAMF zu reagieren. Wenn es nicht innerhalb von zwei Monaten antwortet, wird dies als Zustimmung gewertet und Deutschland kann Sie in das andere Land überstellen.

  • Wenn Sie in dem anderen Land bereits einen Asylantrag gestellt haben, hat das andere Land zwei Wochen bis einen Monat Zeit, um zu reagieren. Wenn es nicht innerhalb dieser Fristen antwortet, wird dies als Zustimmung gewertet und Deutschland kann Sie in das andere Land überstellen.

3)         Nach Ablauf der Antwortfristen ohne Reaktion aus dem anderen Land bzw. nach dessen Zustimmung hat Deutschland sechs Monate Zeit, Sie in das andere Land zurückzubringen (die sogenannte „Überstellungsfrist“). Wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten überstellt werden, wird Deutschland für Ihr Asylverfahren zuständig. Achtung: Wenn Sie in einem Gefängnis inhaftiert sind, verlängert sich die Frist auf 12 Monate. Und wenn Sie z.B. durch Untertauchen die Überstellung in das andere Land verhindern, verlängert sich die Frist auf 18 Monate. Untertauchen kann Ihnen auch unterstellt werden, wenn Sie z.B. über eine Woche nicht in Ihrer Unterkunft waren und das BAMF dies erfährt.

Bitte beachten Sie: Wenn Deutschland Ihren Asylantrag als „unzulässig“ ablehnt, bedeutet das nicht, dass auch Ihr Asylantrag in dem anderen Dublin-Staat abgelehnt wird. Es bedeutet nur, dass Ihr Asylverfahren nicht in Deutschland, sondern in dem anderen Land stattfinden muss. Ihr Asylantrag wird also dort geprüft.

Wann darf ich nicht in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden?

Sie dürfen nicht in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden, wenn:

  • Ihr*e Ehepartner*in oder Ihre minderjährigen Kinder in Deutschland als "Asylberechtigte", "Flüchtlinge" oder "subsidiär Schutzberechtigte" anerkannt sind.

  • Ihr*e Ehepartner*in oder Ihre minderjährigen Kinder in Deutschland Asyl beantragt haben und Deutschland für ihr Asylverfahren zuständig ist.

  • Sie minderjährig und ohne Eltern geflüchtet sind und eine Familienzusammenführung mit Eltern, Geschwistern oder anderen Verwandten in einem anderen Dublin-Staat nicht in Ihrem Interesse ist oder Sie keine Familie in Europa haben.

  • Wenn Sie schwer krank sind und sich Ihre Erkrankung durch die Überstellung massiv verschlechtern würde. Um Ihre Krankheit zu beweisen, müssen Sie ärztliche Atteste vorlegen. Die Hürden hierzu sind aber sehr hoch, da grundsätzlich angenommen wird, dass schwere Erkrankungen in allen EU-Staaten medizinisch behandelt werden können.

  • Wenn Deutschland von seinem "Selbsteintrittsrecht" Gebrauch gemacht hat. Durch das Selbsteintrittsrecht erklärt sich Deutschland freiwillig für Ihr Asylverfahren zuständig. Das passiert allerdings sehr selten und nur in besonderen Härtefällen, also z.B. bei kranken oder traumatisierten Personen, etc.

Welche Rechte und Pflichten habe ich während des Dublin-Verfahrens?

Sie haben das Recht, dass das BAMF Sie persönlich zu Ihrem Reiseweg, Ihrem Gesundheitszustand und zum Aufenthaltsort Ihrer Familienangehörigen befragt. In diesem Gespräch sollten Sie erklären, warum Sie nicht in den anderen Dublin-Staat zurückkehren können. Mögliche Gründe können sein: Obdachlosigkeit, fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung, Misshandlungen, Inhaftierungen oder der Aufenthalt Ihrer Familie in Deutschland.

Das BAMF ist rechtlich verpflichtet, Sie in Ihrer Sprache über das Dublin-Verfahren und den aktuellen Stand des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat zu informieren. Sie haben das Recht, regelmäßig nach dem aktuellen Stand zu fragen und Einsicht in Ihre Akte zu bekommen.

Wenn Sie freiwillig in den anderen Dublin-Staat zurückkehren möchten, statt überstellt zu werden, muss Ihnen dies ermöglicht werden.

Wenn Sie in eine andere Unterkunft umziehen, müssen Sie dem BAMF Ihre neue Adresse mitteilen. Dafür sind Sie verantwortlich, damit Sie wichtige Post wie den Bescheid rechtzeitig erhalten und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen können. Es besteht sonst auch die Gefahr, dass das BAMF Ihnen “Untertauchen” unterstellt. Untertauchen erhöht Ihre Überstellungsfrist von sechs auf 18 Monate. Mehr zur Überstellungsfrist können Sie im Abschnitt „Wie läuft ein Dublin-Verfahren ab?“ lesen.

Woher bekomme ich Essen, Kleidung, Geld und Gesundheitsversorgung während eines Dublin-Verfahrens?

Asylbewerber*innen können finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen. Diese Hilfen heißen Asylbewerberleistungen. Seit Ende Oktober 2024 sollen Personen ihren Anspruch auf diese Leistungen verlieren, wenn alle der folgenden Voraussetzungen auf sie zutreffen:

  • Ihr Asylantrag wurde in einem Dublin-Verfahren als „unzulässig“ abgelehnt.

  • Das BAMF hat ihre Überstellung angeordnet.

  • Das BAMF stuft ihre Ausreise als „rechtlich und tatsächlich möglich“ ein.

  • Sie haben keine Duldungsbescheinigung erhalten.

Nach dem Gesetz sollen diese Personen nur noch sogenannte „Überbrückungsleistungen“ für 14 Tage bekommen, die nur das physische Existenzminimum bis zur Abschiebung sichern sollten. Sie beinhalten:

  • Essen, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege

  • Behandlung akuter und schmerzhafter Erkrankungen

  • Medizinische und pflegerische Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

  • keine Geldleistungen

  • keine Leistungen für den „notwendigen persönlichen Bedarf“ (das sogenannte “Taschengeld”)

  • keine Zusatzleistungen nach § 6 AsylbLG , die für Bedarfe von schutzbedürftigen Menschen wie Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigen notwendig sind

Nur in wenigen Ausnahmefällen bei besonderer Härte gibt es zusätzliche „Härtefallleistungen“:

  • Kleidung sowie Gegenstände und Verbrauchsgüter für den Haushalt

  • Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen

  • Zusatzleistungen für Kinder (Leistung für Bildung & Teilhabe, uneingeschränkte Gesundheitsversorgung, Eingliederungshilfe etc.)

Nach Ablauf dieser 14 Tage gibt es keine Leistungen mehr. Nur in Ausnahmefällen bei besonderer Härte werden auch danach noch „Überbrückungsleistungen“ gewährt.

Bitte beachten Sie: Dieser Leistungsausschluss galt ursprünglich nur für Fälle, in denen eine geflüchtete Person bereits in einem anderen EU-Staat einen gültigen Schutzstatus hat. Seit 31. Oktober 2024 wurde er jedoch für die sogenannten „Dublin-Fälle“ erweitert. Das wird von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden als verfassungs- und europarechtswidrig sowie menschenunwürdig kritisiert.

Allerdings wird dieses Gesetz nicht überall so angewendet und bereits mehrere Sozialgerichte haben diesen Leistungsausschluss für unzulässig erklärt. Deshalb: Falls Sie von dem Leistungsausschluss betroffen sind, kann es sich lohnen, sich sofort an eine Beratungsstelle zu wenden und sich Unterstützung zu holen. Wie Sie eine Beratungsstelle oder Anwält*in suchen können, erfahren Sie im Abschnitt “Wo finde ich Beratung und Unterstützung?”.

Was kann ich tun, wenn Deutschland mich in einen anderen Dublin-Staat zurückschicken will?

Sie haben das Recht, gegen die Ablehnung Ihres Asylantrags als „unzulässig“ zu klagen. Die Klage müssen Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Welches Verwaltungsgericht zuständig ist, steht in der "Rechtsmittelbelehrung" am Ende Ihres Bescheids. 

Für die Einreichung der Klage haben Sie eine Woche Zeit. Die Frist läuft ab dem Tag der Zustellung, der auf dem Briefumschlag Ihres Bescheids angegeben ist. Es lohnt sich, den Briefumschlag für die Unterlagen zu behalten. In Dublin-Fällen hat die Klage aber keine aufschiebende Wirkung, das heißt, Sie können auch während des Klageverfahrens überstellt werden. Deshalb wird empfohlen, zusätzlich zu der Klage einen Eilantrag zu stellen. Auch dafür haben Sie eine Woche Zeit ab Zustellung des Bescheids. Ein erfolgreicher Eilantrag verhindert, dass eine Überstellung während des Gerichtsverfahrens erfolgt. Allerdings verlängert sich dadurch die oben genannte sechsmonatige Überstellungsfrist, denn der Eilantrag unterbricht diese Frist. Daher kann es in manchen Fällen sinnvoller sein, keinen Eilantrag zu stellen. Eine Beratung durch eine*n Anwält*in sollte unbedingt erfolgen. Wie Sie eine Anwält*in suchen können, erfahren Sie auf der Seite der Life Initiative.

Die Erfolgsaussichten einer Klage sind in der Regel nicht groß. Eine Klage lohnt sich vor allem, wenn in dem für Sie zuständigen Dublin-Staat „systemische Mängel“ festgestellt wurden. Das heißt, dass das Asylsystem des zuständigen Staates Ihnen keine angemessene Versorgung oder kein faires Asylverfahren garantieren kann. Verschiedene Gerichte haben in den letzten Jahren immer wieder für verschiedene Staaten (unter anderem Griechenland, Italien, Bulgarien, Ungarn) systemische Mängel festgestellt und die Überstellung in diese Staaten verboten. Diese systemischen Mängel werden in jedem Gerichtsverfahren individuell geprüft. Zurzeit gibt es jedoch neue Entwicklungen hinsichtlich Italien und Griechenland, wodurch Überstellungen in diese Länder in bestimmten Fällen wieder möglich werden.

Sie können sich an eine Beratungsstelle oder eine*n Anwält*in wenden. Wie Sie eine Beratungsstelle oder Anwält*in finden, erfahren Sie im Abschnitt “Wo finde ich Beratung und Unterstützung?”.

Was passiert, wenn ein anderer Dublin-Staat mir bereits Schutz gewährt hat?

Wenn Sie in einen anderen Dublin-Staat erfolgreich Asyl beantragt haben und als "Asylberechtigte*r", "Flüchtling" oder "subsidiär Schutzberechtigte*r" anerkannt wurden, wird Ihr Asylantrag in Deutschland „wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat“ in der Regel als „unzulässig“ abgelehnt. Das ist die sogenannte „Drittstaatenregelung“.

Sie dürfen in diesem Fall zwar nach Deutschland reisen und sich hier 90 Tage aufhalten, aber Sie dürfen hier nicht dauerhaft wohnen oder arbeiten. Wenn Sie nach 90 Tagen nicht wieder ausreisen, können Sie in das andere EU-Land überstellt werden.

Sie haben das Recht, gegen die Ablehnung Ihres in Deutschland gestellten Asylantrags vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Nach Erhalt des ablehnenden Bescheids haben Sie eine Woche Zeit, die Klage und einen Eilantrag einzureichen. Ein erfolgreicher Eilantrag verhindert in der Regel, dass Sie noch vor der Entscheidung des Gerichts über Ihre Klage überstellt werden können.

Eine Klage gegen die Ablehnung kann erfolgreich sein, wenn Sie in dem anderen Land keine Chance auf Unterkunft, Nahrung, Arbeit, etc. haben.

Es kann sinnvoll sein, sich von einer Beratungsstelle oder einem*r Anwält*in beraten zu lassen. Wie Sie eine Beratungsstelle oder eine*n Anwält*in suchen können, erfahren Sie im Abschnitt “Wo finde ich Beratung und Unterstützung?”

Wo finde ich Beratung und Unterstützung?

Auf BAMF-Navi können Sie nach einer Asylverfahrensberatung in Ihrer Nähe suchen. Außerdem können Sie die Angebote von MBE und JMD nutzen. Sie können auch auf proasyl.de nach einer Beratungsstelle in Ihrem Bundesland suchen. Oder die Pro Asyl Einzelfallberatung über E-Mail auf Deutsch und Englisch nutzen. Darüber hinaus kann ein Flüchtlingsrat Ihnen Unterstützung bieten. Den für Sie zuständigen Flüchtlingsrat finden Sie auf fluechtlingsrat.de. Wie Sie eine*n Anwält*in suchen können, erfahren Sie auf der Seite der Life Initiative.

Wichtig

Beratung und Unterstützung durch eine*n Anwält*in ist bei “Dublin-Fällen” entscheidend. Sie haben das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Wie Sie eine*n Anwält*in suchen können, erfahren Sie auf der Seite der Life Initiative.